Corona-Krise: Ist ein Zahnarztbesuch noch möglich?

Ein Termin beim Zahnarzt sollten während der Corona-Krise zweimal überdacht werden. So verhalten Sie sich am besten, wenn Sie einen Zahnarztbesuch planen.

Als Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören Zahnarztpraxen zu den Institutionen, die auch in der Corona-Krise weiterhin geöffnet bleiben. Aber bekommt auch tatsächlich jeder Patient noch einen Termin? Hier erfahren Sie, in welchen Fällen Sie einen Zahnarzt aufsuchen und welche Behandlungen Sie besser verschieben sollten.

Eine deutschlandweite Regelung zur Terminvergabe in Zahnarztpraxen besteht natürlich nicht. Dennoch handeln einzelne Bundesländer wohl nach den Empfehlungen der jeweiligen Landeszahnärztekammer. In Rheinland-Pfalz zum Beispiel sollen aktuell nur noch Patienten behandelt werden, die akute zahnmedizinische Beschwerden haben. Planbare und nicht zwangsläufig notwendige Vorsorgeuntersuchungen, professionelle Zahnreinigungen und andere kleinere Behandlungen sollen nach Möglichkeit verschoben werden.

Denn beim Zahnarzt besteht ein besonders hohes Infektionsrisiko. Bei der Zahnarztbehandlung besteht ein intensiver Kontakt zwischen den medizinischen Angestellten und den Patienten, was einer Übertragung des Coronavirus in die Karten spielt.

Zahnmedizinische Notfälle müssen behandelt werden
Zurzeit ist es demnach ratsam, beabsichtigte Zahnarzttermine erstmal zu verschieben. Wenn Patienten bereits Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen, sollte man erst recht zu Hause bleiben und erst um einen Termin bitten, nachdem man wieder genesen ist. Dennoch gilt: Bei Schmerzpatienten und im Notfall müssen Zahnärzte behandeln. Das gebietet eine berufsrechtliche Verpflichtung zur Notfallbehandlung (laut Paragraph 2, Abs. 5, Satz 2, Berufsordnung).

Laut den Richtlinien von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bedürfen akute zahnärztliche Notfälle von Covid-19-Infizierten und Menschen, die unter Quarantäne stehen, einer Behandlung in Schwerpunktpraxen. Patienten, die davon betroffen sind, sollten sich in diesen Fällen telefonisch bei ihrem Hauszahnarzt, der Hotline der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes oder der Landeszahnärztekammer melden.