Youtube bei Urheberrechtsverstoß nicht unmittelbar haftbar

Betreiber von Online-Plattformen müssen einem Gutachten zufolge derzeit bei einem Verstoß von Nutzern gegen das Urheberrecht nicht unmittelbar dafür haften.

Luxemburg (dpa) - Das geht aus einem Gutachten hervor, das Generalanwalt Saugmandsgaard Øe am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Schlussanträgen zu zwei Rechtssachen vorlegte. Ein Urteil steht nach Angaben des Gerichts noch aus und soll zu einem späteren Zeitpunkt gesprochen werden. Das Gutachten ist für die Richter nicht bindend.

Es geht konkret um zwei Fälle: Ein Musikproduzent ging vor deutschen Gerichten gegen die Videoplattform Youtube und den Mutterkonzern Google vor, weil Nutzer im Jahr 2008 Tonträger ohne seine Erlaubnis hochgeladen haben sollen. An den Tonträgern soll der Produzent Rechte haben. Im zweiten Fall wehrte sich die Wissenschaftsverlagsgruppe Elsevier ebenfalls vor deutschen Gerichten dagegen, dass auf der Sharehosting-Plattform Uploaded von Cyando mehrere Werke eingestellt wurden, an denen ausschließlich der Verlag die Rechte hält. Auch hier soll das Ganze nach Gerichtsangaben ohne die Erlaubnis des Verlags auf die Plattform gelangt sein.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der sich um diese Rechtsfälle kümmert, hatte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung mit Blick auf das Unionsrecht vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof entscheidet aber nicht über den nationalen Rechtsstreit.

In dem Gutachten wird zugleich auf eine EU-Richtlinie zum Urheberrecht verwiesen, mit der für Betreiber von Online-Plattformen eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke eingeführt wird. Diese Richtlinie müsse von jedem Staat bis Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie verpflichte Betreiber dazu, für die von Nutzern online gestellten Werke die Erlaubnis von Rechtsinhabern einzuholen - zum Beispiel mit Lizenzvereinbarungen. In den jetzigen Rechtsfällen sei - so das Gutachten - diese Richtlinie aber noch nicht anwendbar.

Der Generalanwalt ist deshalb der Ansicht, dass Betreiber der Plattformen nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer haften müssen. Ein Betreiber nehme selbst keine "öffentliche Wiedergabe" der Werke vor, sondern habe grundsätzlich die Rolle eines Vermittlers. Die Primärhaftung treffe in der Regel die Nutzer.

Zugleich betonte der Anwalt, dass Rechteinhaber nach dem geltenden Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen Betreiber erwirken könnten, um sie zu etwas zu verpflichten - unabhängig von der Frage der Haftung. Damit könnte zum Beispiel gemeint sein, dass Inhalte von der Plattform genommen werden müssen, obwohl der Betreiber zugleich nicht haftbar ist.