Kommt der Router-Zwang zurück? Gesetzesentwurf birgt Risiko

Ein zusätzlicher Absatz im Entwurf für das neue Telekommunikationsgesetz treibt die Router-Hersteller auf die Barrikaden. Sie fürchten, dass der nach langem Kampf endlich abgeschaffte Router-Zwang durch die Hintertür wieder eingeführt wird.

Ein neuer Absatz im Entwurf der Novelle des Telekommunikationsgesetzes würde es erlauben, die Endgerätefreiheit in Einzelfällen mittels einer Ausnahmeregelung außer Kraft zu setzen. Damit hätten Netzbetreiber erneut die Möglichkeit, ihren Kunden vorzuschreiben, welchen WLAN-Router sie nutzen sollen.

Dieser sogenannte Router-Zwang wurde nach jahrelangen Streitigkeiten mit Wirkung zum 1. August 2016 abgeschafft . Drei Jahre später gaben in einer Umfrage des Verbunds der Telekommunikations-Endgerätehersteller (VTKE) 80 Prozent der Befragten an, dass ihnen die Wahlmöglichkeit beim Router zu Hause wichtig ist. Nun befürchtet der VTKE, dass dieses Recht durch die Einführung von Ausnahmeregelungen unterhöhlt wird.

"Diese Öffnungsklausel birgt das Risiko, dass Verbraucherrechte eingeschränkt und die freie Endgerätewahl de facto abgeschafft werden könnten. Der Verbund der Telekommunikations-Endgerätehersteller ( VTKE ) fordert daher die Streichung des Absatzes aus dem Gesetzentwurf", teilt der Verbund mit. In ihm haben sich vorwiegend mittelständische, in Europa agierende Unternehmen zusammengeschlossen. Zu den Mitgliedsfirmen gehören unter anderem AVM, Bintec-Elmeg, Buffalo, Devolo, D-Link, Draytek und Lancom sowie mehrere Hersteller von Telefonanlagen.

Ausnahmen von der Router-Freiheit sind unnötig

"Die in § 70 Abs. 2 neu aufgenommene Regelung, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) Ausnahmen vom passiven Netzabschlusspunkt zulassen kann, halten wir für unnötig. Die äußerst positiven Erfahrungen mit der freien Endgerätewahl in den letzten vier Jahren bestätigen dies", so der Verbund weiter. Wichtig anzumerken ist, dass dem Verbund auch Firmen angehören, die als Lieferanten der Netzbetreiber fest etabliert sind und daher von einem reduzierten Wettbewerb potenziell profitieren könnten.

Die Verbundmitglieder haben in der Vergangenheit aber mehrfach klargemacht, dass aus ihrer Sicht Fortschritt im Sinne der Verbraucher vor allem durch Wettbewerb um deren Gunst beim Kauf des Endgeräts zustande kommt. Schließlich hat sich zuletzt die Technik auf Seiten der Verbraucher (insbesondere Wi-Fi) deutlich schneller entwickelt als auf Seiten der Netzbetreiber.

Regelung des passiven Netzabschlusspunktes soll bleiben

Als positiv begrüßt der VTKE, dass die Regelung des passiven Netzabschlusspunktes in § 70 Abs. 1 des Entwurfs grundsätzlich beibehalten werde. Diese Festlegung entspreche den GEREK-Leitlinien (Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) zur Festlegung des Netzabschlusspunktes und sei der Grundstein für eine freie Endgerätewahl in Deutschland. Die Frage, wo der Netzabschlusspunkt ist – also wo das Netz des Netzbetreibers endet und wo das lokale Netz des Verbrauchers oder Unternehmens anfängt – war Dreh- und Angelpunkt des Streits um die Router-Freiheit.

Mit der nun angedachten Neuregelung gehen dem VTKE zufolge erhebliche Risiken und großes Missbrauchspotenzial einher. "So könnte die Möglichkeit zur Ausnahme vom passiven Netzabschlusspunkt dazu genutzt werden, die Endgerätewahlfreiheit zu umgehen beziehungsweise massiv zu erschweren. Der VTKE sieht die konkrete Gefahr, dass eine Vielzahl von Netzbetreibern Ausnahmen per Allgemeinverfügung über die BNetzA beantragen könnten, die durch die klare Definition des Netzabschlusspunktes als passiv im Gesetz eigentlich verhindert werden sollen."

Für Verbraucher drohten dadurch eine unübersichtliche Marktsituation und eigentlich überwunden geglaubte Hürden beim Provider-Wechsel. "Das ist weder im Sinne des Verbraucherschutzes noch der Endgerätewahlfreiheit oder des Wettbewerbs für mehr Innovation", kommentiert der VTKE. Die Abschaffung des Router-Zwangs bedeutete übrigens keineswegs, dass Provider keine eigenen Endgeräte mehr anbieten dürfen. Sie dürfen sie eben nur nicht verpflichtend machen. Wie ein Urteil im Frühjahr 2019 bestätigt hat , dürfen sie beim Verkauf von DSL-Tarifen auch nicht den Anschein erwecken, dass für die Nutzung ein bestimmter Router erforderlich ist.